Satzung des Orgelbauvereins St Martin, Langerwehe

in der Fassung vom 22.04.2015

(rot markiert: Änderungen gegenüber der Satzung vom 22.08.1997)

§ 1

Der Verein erhält den Namen: Orgelbauverein St. Martin, Langerwehe. Er hat seinen Sitz in Langerwehe. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke durch bauliche Vollendung der neuen Orgel der Pfarrkirche der Pfarrgemeinde St. Martin, Langerwehe sowie die Förderung kirchenmusikalischer Projekte. Der Verein ist bestrebt, dieses Ziel in enger Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde Langerwehe und der Diözesanverwaltung zu erreichen.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Einholen von Spenden und Mitgliedsbeiträgen, die ausschließlich für die bauliche Vollendung der neuen Orgel sowie die Förderung kirchenmusikalischer Projekte verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Ohne Rücksicht auf seine Konfession kann jeder Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Verein besteht aus:

a) Ehrenmitgliedern, welche von der Hauptversammlung dann ernannt werden können, wenn jemand sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat,

b) ordentlichen Mitgliedern. Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. In Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder streichen. Die Beiträge werden im bargeldlosen Zahlungsverkehr oder durch vom Vorstand bestimmte Sammler regelmäßig eingeholt und dem Kassierer oder Geschäftsführer gegen Quittung übergeben.

§ 5

Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem 1. Vorsitzenden

b) der/dem 2. Vorsitzenden, deren/dessen Hauptaufgabe es ist, neben und in enger Zusammenarbeit mit der/dem 1. Vorsitzenden die Interessen des Vereins gegenüber den in § 2 Abs. 2 genannten Stellen zu vertreten.

c) der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer

d) der Schriftführerin/dem Schriftführer

e) der Kassiererin/dem Kassierer

f) bis zu 4 Beisitzern

g) der jeweilige Pfarrer und Organist der Pfarre St. Martin sind geborene Mitglieder des Vorstandes.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins liegt gemeinsam in den Händen der/des 1. Vorsitzenden, der/des 2. Vorsitzenden und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen sollen mindestens 3 Tage vorher schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 6

Alljährlich wird durch den Vorstand im 2. Quartal in Langerwehe eine ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder einberufen. Zu dieser Versammlung hat der Vorstand spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte im Mitteilungsblatt der Gemeinde, im Pfarrbrief der Gemeinde und über einen Aushang einzuladen.

Die Hauptversammlung wird durch die/den Vorsitzenden, die/dem 2. Vorsitzenden oder einem sonstigen Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Geschäftsberichtes,

b) Genehmigung der Jahresrechnung,

c) Entscheidung über die an die Hauptversammlung seitens des Vorstandes und der Mitglieder gelangenden Anträge,

d) Ergänzung des Vorstandes durch Stimmzettel oder Zuruf,

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f) Beschlussfassung über Erlass oder Änderung der Satzung,

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Bei Antrag auf Erlass oder Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins ist dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Hauptversammlung der Mitglieder wählt jedes Jahr 2 Kassenprüfer, die auf der nächsten Hauptversammlung Bericht zu erstatten haben.

Die Vorstandsmitglieder sind als Kassenprüfer ausgeschlossen. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu vollziehen ist.

§ 7

Der Kassierer tätigt Zahlungen auf Entscheidung des Vorstandes hin.

§ 8

Hauptversammlung und Vorstand treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.

§ 9

Außerordentliche Hauptversammlungen müssen vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen werden, wenn

a) der Vorstand es für erforderlich hält oder

b) der 20. Teil der Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt. Einladung hierzu erfolgt über Mitteilungsblatt, Pfarrbrief und Aushang.

§ 10

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod,

b) durch Austrittserklärung,

c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins beharrlich

zuwiderhandelt, oder über seine Person Tatsachen feststehen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins wesentlich zu beeinträchtigen, wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung 2 Jahre lang seinen Beitrag nicht gezahlt hat und dieser ihm auch nicht ermäßigt oder erlassen wurde.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit dreiviertel Mehrheit aller Vorstandsmitglieder und ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

Auf Einspruch des Betroffenen entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

Im Ausschlussverfahren ist dem Mitglied genügend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 11

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

katholische Kirchengemeinde St. Martin, Langerwehe, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche

Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.04.2015 beschlossen und ist von da an in Kraft.